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Die Türkei ist für deutsche Unternehmer ein attraktiver Standort – sowohl aufgrund ihrer strategischen Lage als auch durch zahlreiche wirtschaftliche Anreize. Wer als Deutscher in der Türkei ein Unternehmen gründen möchte, sollte sich jedoch gründlich über die rechtlichen, steuerlichen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen informieren. Dieser juristische Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick über den Gründungsprozess, insbesondere in Bezug auf Steuern, Handelsregister, Gesellschaftsformen und notwendige Lizenzen.
Die rechtlichen Grundlagen der Unternehmensgründung in der Türkei beruhen auf dem Türkischen Handelsgesetz (TTK), dem Gesetz Nr. 6102, dem Steuergesetzbuch (Vergi Usul Kanunu) sowie verschiedenen sektorspezifischen Vorschriften.
Ausländische Staatsangehörige – einschließlich deutscher Unternehmer – können in der Türkei grundsätzlich in allen Branchen Unternehmen gründen oder sich an bestehenden Unternehmen beteiligen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen (z. B. bestimmte Sektoren wie Verteidigung, Telekommunikation, Energie).
In einigen Branchen (Gesundheit, Bildung, Finanzsektor etc.) ist zusätzlich zur Handelsregistereintragung eine besondere Betriebsgenehmigung erforderlich.
Je nach Geschäftsmodell und Kapitalstruktur stehen mehrere Gesellschaftsformen zur Auswahl. Die häufigsten sind:
Limited Şirket (Ltd. Şti.) – vergleichbar mit der deutschen GmbH
Anonim Şirket (A.Ş.) – ähnlich der deutschen AG
Kollektif Şirket – Personengesellschaft
Komandit Şirket – Kommanditgesellschaft
Für ausländische Investoren ist in der Regel die Limited Şirket am praktikabelsten.
Der Firmenname muss eindeutig und im Handelsregister noch nicht vergeben sein. Der Tätigkeitsbereich wird anhand des NACE-Codes (europäische Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten) bestimmt.
Die Satzung enthält wichtige Informationen über Kapital, Gesellschafter, Geschäftsführung und Gesellschaftszweck. Sie muss in türkischer Sprache erstellt werden und notariell beurkundet sein.
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Handelsregisteramt (Ticaret Sicil Müdürlüğü). Dafür sind einzureichen:
Satzung
Gründungsantrag
Gesellschafterbeschlüsse
Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (mind. 10.000 TL für Ltd. Şti.)
Notarielle Vollmachten
Nach der Eintragung muss das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt (Vergi Dairesi) registriert werden. Eine Steuernummer wird vergeben, und ein Steuerzertifikat wird erstellt.
Arbeitgeber müssen sich bei der SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu – Sozialversicherungsanstalt) anmelden. Es gelten Meldepflichten für Arbeitnehmer.
Je nach Branche sind zusätzliche Lizenzen von Kommunen oder Ministerien erforderlich (z. B. Gewerbebetriebserlaubnis, Umweltgenehmigungen etc.).
Der derzeitige Körperschaftssteuersatz liegt bei 25 % (Stand 2025).
Progressiver Steuersatz von 15 % bis 40 % auf den Gewinn.
Der Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt 20 %, ermäßigte Sätze gelten für bestimmte Waren und Dienstleistungen.
Stempelsteuer (Damga Vergisi): für Verträge und offizielle Dokumente
Grundsteuer bei Immobilienbesitz
Konsumsteuern (ÖTV) auf bestimmte Produkte (z. B. Fahrzeuge, Alkohol, Tabak)
Die Buchhaltungspflicht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße. Unternehmer müssen folgende Pflichten erfüllen:
Eröffnung eines Geschäftskontos in der Türkei
Regelmäßige Buchführung nach türkischen Rechnungslegungsstandards
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen müssen über ein zertifiziertes Buchhaltungsbüro (SMMM) eingereicht werden.
Ein Unternehmensgründer deutscher Nationalität kann als Geschäftsführer einer türkischen Gesellschaft einen Aufenthaltstitel beantragen. Zudem ist bei einer aktiven Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit (Çalışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı) beantragt wird.
1. Kann ich als Deutscher ohne Aufenthaltstitel ein Unternehmen in der Türkei gründen?
Ja, die Gründung ist auch ohne Aufenthaltstitel möglich, jedoch ist für die aktive Geschäftsführung eine Aufenthaltserlaubnis notwendig.
2. Wie lange dauert der Gründungsprozess?
In der Regel 1 bis 2 Wochen, sofern alle Unterlagen vollständig sind.
3. Muss ich persönlich vor Ort sein?
Nein, mit notariell beglaubigten Vollmachten kann ein Anwalt den gesamten Prozess übernehmen.
4. Gibt es eine Mindestkapitalanforderung?
Ja, z. B. mindestens 10.000 TL für eine Ltd. Şti.
5. Benötige ich einen türkischen Partner?
Nein, 100 % ausländisches Eigentum ist in den meisten Branchen zulässig.
6. Welche Rolle spielt das Handelsregister?
Es ist die zentrale Behörde für alle handelsrechtlichen Vorgänge wie Gründung, Satzungsänderungen, Geschäftsführungswechsel usw.
7. Kann ich mit einem türkischen Unternehmen in die EU exportieren?
Ja, durch die Zollunion zwischen der EU und der Türkei gibt es vereinfachte Exportbedingungen.
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